Förderverein Grundschule Heidberg e. V.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule Heidberg” mit dem Zusatz „e.V.” ab Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Braunschweig und hat seinen Sitz in Braunschweig.
§2 Zweck und Wesen des Vereins
Zwecke des Vereins sind:
- Die Förderung von Bildung und Erziehung, die insbesondere verwirklicht wird durch die Beschaffung und Bereitstellung von Geldmitteln zum Kauf zusätzlicher Lehr- und Lernmittel für den Unterricht an der Grundschule Heidberg, sowie die Beschaffung von geeigneten Geräten.
- Allgemeine Hilfen bei der Gestaltung des Schullebens an der Grundschule Heidberg soweit ein pädagogischer bzw. erzieherischer Bezug gegeben ist.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Seine Tätigkeit ist auf keinerlei gewerblichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Beiträge und Spenden werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Willenserklärung erworben.
Das Mitglied legt die Höhe des Mitgliedsbeitrags selbst fest. Der Mindestbetrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Fällig wird der Betrag zum Schuljahresbeginn.
Die Mitgliedschaft endet
- bei Mitgliedern ohne besondere Kündigung mit dem Ausscheiden der Kinder aus der Grundschule Heidberg, die Mitgliedschaft kann jedoch auf Wunsch beibehalten werden.
- durch Austritt. Er kann erklärt werden mit einer Frist von einem Monat zum Endes des Geschäftsjahres.
- durch Tod.
- durch Ausschluss. Der Ausschluss kann ausgesprochen werden durch den Vorstand, wenn das Mitglied mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung rückständig ist.
Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss aussprechen, wenn das Mitglied vorsätzlich und beharrlich gegen die Zwecke des Vereins zuwiderhandelt.
§4 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer(in)
- dem/der Kassenwart(in)
Der/die Vorsitzende ist gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied berechtigt, den Verein nach außen hin zu vertreten.
Der/die Schriftführer(in) führt die Protokolle bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
Der/die Kassenwart(in) verwaltet die Geldmittel. Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Sie/Er hat in der Jahreshauptversammlung Rechenschaft abzulegen.
Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Einem Antrag auf geheime Wahl ist stattzugeben. Mindestens ein Vorstandsmitglied soll dem Schulelternrat angehören.
Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Halbjahr, zusammen. Es ist die Aufgabe des Vorstandes, sich über Einnahmen und Ausgaben des Schulvereins auszutauschen, Aktivitäten zu planen und die Mitgliederversammlung vorzubereiten. Außerdem ist es Aufgabe des Vorstandes, sich über die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel mit der Schulleitung in Verbindung zu setzen.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als genehmigt.
§5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung, die mindestens 10 Tage vorher erfolgen muss, einberufen. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des/der Kassenprüfers(in)
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des neuen Vorstandes
- Wahl des/der Kassenprüfers(in)
- Jede Änderung der Satzung
- Entscheidung über die eingereichten Anträge
- Festsetzung des Mindestbeitrages
Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen unterschriebenen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe für die Einberufung vorlegen.
§6 Satzungsänderungen
Ein Antrag auf Satzungsänderung muss dem Vorstand spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden.
Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem jeweiligen Schuljahr (01.08. bis 31.07.).
§8 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder, welche mindestens 14 Tage vorher schriftlich hierzu eingeladen werden. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen fällt der Grundschule Heidberg in Braunschweig mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.
Stand: 09.08.2001